Satzung der St. Hubertus Schützengilde Büngern

 

  • §1 Name

St. Hubertus Schützengilde Büngern

 

  • §2 Sitz des Vereins

Als Sitz gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden

 

  • §3 Vereinszweck

Die St. Hubertus Schützengilde macht sich zur Aufgabe, Tradition und Kultur in althergebrachter Weise zu wahren, kameradschaftliches und geselliges Leben zu fördern und zu pflegen, das jährliche Schützenfest und sonstige Veranstaltungen harmonisch zu gestalten. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

  • §4 Mitgliedschaft

Mitglied werden können alle in Büngern aufgewachsene Kinder, sowie die Kinder von Vereinsmitgliedern. Neumitglieder sollten Bezug zum Verein haben. Aufnahmen können durch den Vorstand durch Sonderregelungen beschlossen werden. Die Mitglieder müssen männlich und mind. 16 Jahre alt sein. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklärt werden.

 

  • §5 Mitgliederbeitrag

Der Betrag wird auf der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder die ihren Wehrdienst, Zivildienst leisten oder Ehrenmitglieder sind zahlen keinen Beitrag. Mitglieder die in der Ausbildung, Studieren oder Schüler sind zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

 

  • §6 Festfolge

Die Festfolge wird von der Generalversammlung für das jährliche Schützenfest festgelegt. Jeder Teilnehmer am Vogelschießen muss mindestens 1 Jahr der Schützengilde angehören und 18 Jahre alt sein. Der König erhält vom Verein einen Zuschuss, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Er verpflichtet sich, das Fest nach besten Kräften harmonisch mit zu gestalten. Die Ablehnung der Königswürde kostet ein 50l Fass Freibier. Die Königin muss mindestens 16 Jahre alt sein und zur Schützengemeinschaft gehören, ebenso die Thronherren. Für die Wiederholung des Königsschusses müssen 10 Jahre vergangen sein. In jedem Fall ist den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Jeder hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

 

  • §7 Generalversammlung

Die jährliche Generalversammlung wird durch den Vorstand bekannt gegeben.

 

  • §8 Vorstand

Auf der Generalversammlung werden der Vorstand und die Offiziere gewählt.
Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender / Präsident

  • stellvertretender Vorsitzender / Vizepräsident

  • Schriftführer

  • Kassierer

  • Oberst

  • Hauptmann

  • 3 Fahnenoffizieren

  • 4 Gildemeistern (die für 1 Jahr bestimmt werden)

(fungieren gleichzeitig als Kassenprüfer des Folgejahres)

 

  • §9 Geschäftsleitung

Dem engeren Vorstand (bestehend aus: Präsident, stellv. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer) Obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft und leitet die Generalversammlung.

 

  • §10 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Namensvorschläge des Vorstandes und der Versammlung.

 

  • §11 Dauer der Amtszeit

Jedes gewählte Mitglied verpflichtet sich, für 3 Jahre die Belange des Vereins voll und ganz zu vertreten.

 

  • §12 Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit der 1. Vorsitzende.

 

  • §13 Abstimmung

Über die Art der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.

 

  • §14 Protokoll

Der Schriftführer hat von jeder Versammlung ein Protokoll zu führen.

 

  • §15 Aufgaben des Kassierers

Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat über Ein- und Ausgaben genau Buch zu führen. Er muss der Generalversammlung einen Geschäftsbericht vorlegen. Der Kassierer hat die finanziellen Belange des Vereins nach innen und außen voll zu vertreten. Den Vorstand hat er laufend über die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.

 

  • §16 Außerordentliche Versammlung

Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe wünschen oder vom Vorstand beschlossen wird.

 

  • §17 Ausführung der Posten

Alle Posten werden ehrenamtlich geführt. Nur der Schriftführer und Kassierer bekommen für Auslagen je 50 € jährlich.

 

  • §18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. - 31.12. eines Jahres.

 

  • §19 Gültigkeit

Die Satzung wurde in der Gänze in der Generalversammlung im Januar 2014 beschlossen. Änderungen wurden zuletzt am 19.01.2024 in der Generalversammlung beschlossen.

 

  • §20 Königskette und Krone

Der amtierende König verpflichtet sich die Königskette und die Königinnenkrone ordentlich und sicher zu verwalten, hierzu muss die Kette nach dem Fest, in einem Tresor verschlossen werden.

 

Rhede - Büngern im Januar 2024

Der Vorstand