Satzung der St. Hubertus Schützengilde Büngern
-
§ Name
St. Hubertus Schützengilde Büngern -
§ Sitz des Vereins
Als Sitz gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden. -
§ Vereinszweck
Die St. Hubertus Schützengilde macht sich zur Aufgabe, Tradition und Kultur in althergebrachter Weise zu wahren, kameradschaftliches und geselliges Leben zu fördern und zu pflegen, das jährliche Schützenfest und sonstige Veranstaltungen harmonisch zu gestalten. -
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied werden können alle in Büngern aufgewachsene Kinder, sowie die Kinder von Vereinsmitgliedern. Neumitglieder sollten Bezug zum Verein haben. Aufnahmen können durch den Vorstand durch Sonderregelungen beschlossen werden.
Die Mitglieder müssen männlich und mind. 16 Jahre alt sein. -
§ Mitgliederbeitrag
Der Betrag wird auf der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder die ihren Wehr, oder Zivildienst leisten oder Ehrenmitglieder sind zahlen keinen Beitrag. -
§ Festfolge
Die Festfolge wird von der Generalversammlung für das jährliche Schützenfest festgelegt. Jeder Teilnehmer am Vogelschießen muss mindestens 1 Jahr der Schützengilde angehören und 18 Jahre alt sein. Der König erhält vom Verein einen Zuschuss, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Er verpflichtet sich, das Fest nach besten Kräften harmonisch mit zu gestalten. Die Ablehnung der Königswürde kostet ein 50l Fass Freibier. Die Königin muss mindestens 16 Jahre alt sein und zur Schützengemeinschaft gehören, ebenso die Thronherren. Für die Wiederholung des Königschusses müssen 10 Jahre vergangen sein.
In jedem Fall ist den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Jeder hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Zuwiderhandlungen werden geahndet. -
§ Generalversammlung
Die jährliche Generalversammlung wird durch den Vorstand bekannt gegeben. -
§ Vorstand
- Auf der Generalversammlung werden der Vorstand und die Offiziere gewählt. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender/ Präsident
- stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
- Oberst
- Hauptmann
- 3 Fahnenoffizieren
- 4 Gildemeistern (die für 1 Jahr bestimmt werden)
(fungieren gleichzeitig als Kassenprüfer des Folgejahres)
-
§ Geschäftsleitung
Dem engeren Vorstand (bestehend aus: Präsident, stellv. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer) Obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft und leitet die Generalversammlung. -
§ Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Namensvorschläge des Vorstandes und der Versammlung. -
§ Dauer der Amtszeit
Jedes gewählte Mitglied verpflichtet sich, für 3 Jahre die Belange des Vereins voll und ganz zu vertreten. -
§ Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmgleichheit der 1. Vorsitzende. -
§ Abstimmung
Über die Art der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. -
§ Protokoll
Der Schriftführer hat von jeder Versammlung ein Protokoll zu führen. -
§ Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat über Ein- und Ausgaben genau Buch zu führen. Er muss der Generalversammlung einen Geschäftsbericht vorlegen. Der Kassierer hat die finanziellen Belange des Vereins nach innen und außen voll zu vertreten. Den Vorstand hat er laufend über die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten. -
§ Außerordentliche Versammlung
Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe wünschen oder vom Vorstand beschlossen wird. -
§ Ausführung der Posten
Alle Posten werden ehrenamtlich geführt. Nur der Schriftführer und Kassierer bekommen für Auslagen je 50 € jährlich. -
§ Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht von Generalversammlung zu Generalversammlung. -
§ Gültigkeit
Die Satzung wurde in der Generalversammlung von Januar 2014 beschlossen und in Kraft gesetzt. -
§ Verwaltung/Verwahrung der Königskette
Der amtierende König verpflichtet sich die Königskette ordentlich und sicher zu verwalten, hierzu muss die Kette nach dem Fest in unser Bankschließfach. Den Schlüssel hierzu hat der Kassierer, der einen bevollmächtigten des Vorstandes beauftragen kann mit zu gehen. Dies muss wg. der Vollmacht des Schließfaches so geschehen..
Rhede- Büngern im Januar 2014
Der Vorstand
Der Vorstand