Satzung der St. Hubertus Schützengilde Büngern

 

  1. § Name

    St. Hubertus Schützengilde Büngern


  2. § Sitz des Vereins

    Als Sitz gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden.


  3. § Vereinszweck

    Die St. Hubertus Schützengilde macht sich zur Aufgabe, Tradition und Kultur in althergebrachter Weise zu wahren, kameradschaftliches und geselliges Leben zu fördern und zu pflegen, das jährliche Schützenfest und sonstige Veranstaltungen harmonisch zu gestalten.


  4. § 4 Mitgliedschaft

    Mitglied werden können alle in Büngern aufgewachsene Kinder, sowie die Kinder von Vereinsmitgliedern. Neumitglieder sollten Bezug zum Verein haben. Aufnahmen können durch den Vorstand durch Sonderregelungen beschlossen werden.
    Die Mitglieder müssen männlich und mind. 16 Jahre alt sein.


  5. § Mitgliederbeitrag

    Der Betrag wird auf der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder die ihren Wehr, oder Zivildienst leisten oder Ehrenmitglieder sind zahlen keinen Beitrag.


  6. § Festfolge

    Die Festfolge wird von der Generalversammlung für das jährliche Schützenfest festgelegt. Jeder Teilnehmer am Vogelschießen muss mindestens 1 Jahr der Schützengilde angehören und 18 Jahre alt sein. Der König erhält vom Verein einen Zuschuss, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Er verpflichtet sich, das Fest nach besten Kräften harmonisch mit zu gestalten. Die Ablehnung der Königswürde kostet ein 50l Fass Freibier. Die Königin muss mindestens 16 Jahre alt sein und zur Schützengemeinschaft gehören, ebenso die Thronherren. Für die Wiederholung des Königschusses müssen 10 Jahre vergangen sein.
    In jedem Fall ist den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Jeder hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Zuwiderhandlungen werden geahndet.


  7. § Generalversammlung

    Die jährliche Generalversammlung wird durch den Vorstand bekannt gegeben.


  8. § Vorstand

      Auf der Generalversammlung werden der Vorstand und die Offiziere gewählt. Der Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzender/ Präsident
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Kassierer
    • Oberst
    • Hauptmann
    • 3 Fahnenoffizieren
    • 4 Gildemeistern (die für 1 Jahr bestimmt werden)
      (fungieren gleichzeitig als Kassenprüfer des Folgejahres)


  9. § Geschäftsleitung

    Dem engeren Vorstand (bestehend aus: Präsident, stellv. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer) Obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft und leitet die Generalversammlung.


  10. § Wahl des Vorstandes

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Namensvorschläge des Vorstandes und der Versammlung.


  11. § Dauer der Amtszeit

    Jedes gewählte Mitglied verpflichtet sich, für 3 Jahre die Belange des Vereins voll und ganz zu vertreten.


  12. § Beschlussfassung

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmgleichheit der 1. Vorsitzende.


  13. § Abstimmung

    Über die Art der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.


  14. § Protokoll

    Der Schriftführer hat von jeder Versammlung ein Protokoll zu führen.


  15. § Aufgaben des Kassierers

    Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat über Ein- und Ausgaben genau Buch zu führen. Er muss der Generalversammlung einen Geschäftsbericht vorlegen. Der Kassierer hat die finanziellen Belange des Vereins nach innen und außen voll zu vertreten. Den Vorstand hat er laufend über die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.


  16. § Außerordentliche Versammlung

    Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe wünschen oder vom Vorstand beschlossen wird.


  17. § Ausführung der Posten

    Alle Posten werden ehrenamtlich geführt. Nur der Schriftführer und Kassierer bekommen für Auslagen je 50 € jährlich.


  18. § Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr geht von Generalversammlung zu Generalversammlung.


  19. § Gültigkeit

    Die Satzung wurde in der Generalversammlung von Januar 2014 beschlossen und in Kraft gesetzt.


  20. § Verwaltung/Verwahrung der Königskette

    Der amtierende König verpflichtet sich die Königskette ordentlich und sicher zu verwalten, hierzu muss die Kette nach dem Fest in unser Bankschließfach. Den Schlüssel hierzu hat der Kassierer, der einen bevollmächtigten des Vorstandes beauftragen kann mit zu gehen. Dies muss wg. der Vollmacht des Schließfaches so geschehen..

Rhede- Büngern im Januar 2014
Der Vorstand